Ökokonto
Allgemeines
Seit Ende der 1990er Jahre kam es zunächst im Baugesetzbuch und später auch im Bundesnaturschutzgesetz zu einer Flexibilisierung der Eingriffskompensation in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Dadurch wurde die vorgezogene Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und Anrechnung auf einem so genannten "Ökokonto" ermöglicht. Die Regelungen für Ökokonten nach dem Naturschutzgesetz richten sich nach dem Landesrecht.
Ökokonto-Verordnung
Die Ökokonto-Verordnung für das Land Baden-Württemberg trat am 01.04.2011 in Kraft. Sie regelt insbesondere die Modalitäten zur Anerkennung von Naturschutzmaßnahmen als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des Ökokontos (u.a. Bewertung und Aufwertungsmöglichkeiten).
Ökopunkte
Die Bewertung nach der Ökokonto-Verordnung erfolgt in Form von Ökopunkten. Dabei ist jedem Biotoptyp der Wert in Ökopunkten zugewiesen. Die Aufwertung in Ökopunkten nach Ökokonto-Verordnung ergibt sich bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen aus der Differenz des aktuellen Zustandes und des Zustandes nach der Durchführung der Maßnahme.
Ökokonto
Die im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme erreichte Aufwertung in Form von Ökopunkten, wird in einem Kompensationsverzeichnis, dem sog. Ökokonto gutgeschrieben. Darin werden die Ökopunkte verzinst und Zuordnungen zu Eingriffen dokumentiert.
Zuordnung zu Eingriffen
Kompensationsmaßnahmen können Eingriffen zugeordnet werden, die sich im selben Naturraum dritter Ordnung befinden. Zudem kann eine Kompensationsmaßnahme auch einem Eingriff zugeordnet werden, wenn sich diese im dem Eingriff nächstgelegenen benachbarten Naturraum oder auf dem Gebiet derselben Gemeinde befindet.