Häufige Fragen
Was ist das Ökokonto?
Ein Ökokonto ist ein freiwilliges Sparbuch für Naturschutzmaßnahmen. Die Ökokonto-Maßnahmen dienen als Kompensationsmaßnahmen für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. Bauvorhaben). Die Bewertung einer Ökokonto-Maßnahme wird in die „Werteinheit“ Ökopunkte umgerechnet und auf das Ökokonto eingebucht. Das Ökokonto ist kein Geldkonto, sondern ein mit Punkten bewertetes Maßnahmenkonto. Die Ökopunkte verzinsen sich ab dem Zeitpunkt der Umsetzung einer Aufwertungsmaßnahme um jährlich drei Prozent ohne Zinseszins,bis zu ihrer Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben, max. jedoch zehn Jahre.
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Neben den Kosten für die Flächenbereitstellung und Maßnahmenplanung sind insbesondere die für Durchführung, Herstellungspflege sowie Folgepflege anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Daneben können Kosten der künftigen Nutzung (Ertragseinbußen), Genehmigungsgebühren oder auch Notarkosten und Grundbuchgebühren für eine etwaige Sicherung der Fläche anfallen. Diese Kosten sind bei der Kalkulation des Ökopunkte-Preises zu berücksichtigen.
Ökokonto – rechnet sich das?
Ökopunkte sind handelbar, d.h. sie können an einen Vorhabenträger verkauft werden, der Kompensationsmaßnahmen nachweisen muss. Ob sich dies rechnet, entscheidet der Preis je Ökopunkt. Besonders lohnend ist ein Ökokonto dann, wenn alle Kosten eingerechnet sind, die mit der Planung, Herstellung und dauerhaften Sicherung sowie einer etwaigen Maßnahmenpflege zusammenhängen. Ein entsprechender Markt entwickelt sich in jedem Naturraum, innerhalb dessen Ökopunkte gehandelt werden.
Welche Flächen sind für Ökokonto-Maßnahmen besonders attraktiv?
Besonders attraktive Flächen für Ökokonto-Maßnahmen sind solche, die keinen hohen ökologischen Wert aufweisen und somit in eine hochwertige Fläche aufgewertet werden können. Je höher das Aufwertungspotenzial ist, desto mehr Ökopunkte können auf der Fläche erzielt werden. Interessant sind weiterhin solche Flächen, die nur wenig rentabel genutzt werden (z.B. Grenzertragsstandorte, feuchte oder besonders trockene Flächen) und damit wenig bis keine Nutzungskonflikte aufweisen.
Welche Ökokonto-Maßnahmen haben das beste Kosten–Nutzen–Verhältnis?
Der Ausgangszustand der Maßnahmenfläche, das Aufwertungspotenzial, die Maßnahmenart und die Flächengröße bestimmen das Kosten-Nutzen-Verhältnis insbesondere. Ein interessantes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben z.B. solche Maßnahmen, die keine permanente Unterhaltungspflege erfordern oder im Rahmen der weiteren Nutzung mitgepflegt werden können. Je großflächiger bzw. räumlich zusammenhängender die Ökokonto-Maßnahmen sind, desto besser verteilen sich z.B. Kosten für Planung und Pflege.
Gibt es für Ökopunkte überhaupt eine ausreichende Nachfrage?
Ja. Einerseits nehmen Flächennutzungskonflikte in der Landschaft deutlich zu, wodurch es für Vorhabenträger künftig noch schwieriger werden dürfte, Flächen für Kompensationszwecke zu beschaffen, und andererseits werden Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere aufgrund von gesellschaftlichen Bedürfnissen (Infrastruktur, Energiewende, Rohstoffsicherung etc.) auch weiterhin stattfinden. In Ballungsregionen mit hohem Entwicklungsdruck (Region Stuttgart, Bodenseeregion etc.) ist die Nachfrage allerdings in der Regel höher als in stark ländlich geprägten Gebieten.
Wer ist für die Pflege der Ökokonto-Flächen verantwortlich?
Zunächst ist der jeweilige Vorhabenträger als Eingriffsverursacher für die Pflege der Ökokonto-Maßnahmen verantwortlich. Bei einem Verkauf der Ökopunkte wird die Pflicht zur Pflege der Maßnahmen jedoch regelmäßig vertraglich auf den Maßnahmenträger (Verkäufer der Ökopunkte), i.d.R. Eigentümer oder Bewirtschafter, übertragen. D.h. derjenige, der die Ökopunkte anbietet, übernimmt regelmäßig auch die Pflege der Ökokonto-Fläche über einen vereinbarten Zeitraum. Die anfallenden Pflegekosten sind dabei im Preis je Ökopunkt zu berücksichtigen.
Wie sehr werde ich durch eine Ökokontomaßnahme eingeschränkt?
Ökokontomaßnahmen müssen immer über den anerkannten fachlichen Standard (Sowieso-Maßnahmen) hinausgehen. Außerdem muss mit der eingriffsrechtlichen Zuordnung von Ökokontomaßnahmen eine Bestandsgarantie für die Ökokontofläche entstehen. Solange der Bewirtschafter die garantierte Qualität der Fläche nicht verschlechtert, ist er frei in seinen Maßnahmen. Damit ist der Bewirtschafter also nicht mehr vollständig frei in seiner Entscheidungsfreiheit. Letztendlich muss er entscheiden, ob er auf den in Frage kommenden Flächen sein Geld vor allem mit Ökokontomaßnahmen oder mit einer anderweitigen Nutzung verdienen möchte.
Sind die Ökokontomaßahmen förderschädlich?
Ökokonto-Maßnahmen dürfen nicht gleichzeitig über öffentliche Mittel gefördert werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, die Förderung für Entwicklung von (artenreichem) Grünland, Streuobstwiesen oder anderen Biotopen oder von Arten durch FAKT oder LPR (Teil A Vertragsnaturschutz) in Anspruch zu nehmen, die gleichzeitig auch als Ökokonto-Maßnahme angerechnet werden soll. Direktzahlungen (Flächenprämien) für landwirtschaftliche genutzte Flächen können weiterhin beantragt werden, sofern die Maßnahmenfläche auch als solche landwirtschaftlich genutzt wird.
Wie lange binde ich mich mit meiner Fläche?
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Kompensationsmaßnahmen im jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass die Flächenbereitstellung entsprechend der Dauer des Eingriffs zu sichern ist, das bedeutet regelmäßig eine dauerhafte Flächensicherung für Kompensationszwecke. Der Unterhaltungszeitraum kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen jedoch begrenzt werden. In Baden-Württemberg wurde bislang keine Konkretisierung des Unterhaltungszeitraums eingeführt. Der Maßnahmenträger (Verkäufer der Ökopunkte) kann den Unterhaltungszeitraum vertraglich begrenzen. Eine Begrenzung ist bereits aus Gründen der notwendigen Preisfindung erforderlich – in der Praxis hat sich hierzu ein Zeitraum von 30 Jahren durchgesetzt.
Was passiert, wenn ich meine Ökokonto-Fläche verkaufen will?
Ökopunkte können gemäß § 10 der ÖKVO entweder mit der Fläche oder ohne die Fläche verkauft werden. Werden die Ökopunkte mit der Maßnahmenfläche veräußert, gehen die in der ÖKVO geregelten Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Sofern die Ökokonto-Fläche unabhängig von Ökopunkten verkauft werden soll, ist die Nutzung der Fläche für Kompensationszwecke bei der Preisfindung zu berücksichtigen. Die Sicherung der Nutzung der Fläche für Kompensationszwecke muss in der Regel auch in einer dem Eigentumswechsel standhaltenden Weise stattfinden.
Ich möchte ein Ökokonto einrichten – was muss ich tun?
Der Maßnahmenträger hat einen Fachgutachter (Flächenagentur) zur Planung und Bewertung einer Ökokonto-Maßnahme zu beauftragen. Der Fachgutachter „überplant“ die Maßnahmenfläche, bewertet die Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten, stimmt dies mit Maßnahmenträger und Naturschutzbehörde ab und reicht die Unterlagen bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ein. Nach der Genehmigung wird die Ökokonto-Maßnahme im Ökokontoverzeichnis geführt. Der Beginn der Maßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Werden die Auflagen im Grundbuch eingetragen?
Bei der Entscheidungsfindung sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, dass eine grundbuchrechtliche Sicherung der Maßnahme erforderlich werden kann. Einerseits kann die für die Vorhabenzulassung zuständige Behörde eine dingliche Sicherung einfordern und andererseits gibt es auch Konstellationen, in denen der Käufer der Ökopunkte bereits zum Vertragsschluss eine Eintragungsbewilligung fordert.
Habe ich Einfluss auf den Verkaufspreis der Ökopunkte?
Ja. Der Ökopunkte-Handel ist ein privatrechtlicher Vorgang, d.h. die Preisfindung ist ausschließlich Angelegenheit von Maßnahmenträger und Käufer der Ökopunkte bzw. des eingeschalteten Vermittlers.
Was passiert bei Beeinflussung durch Überschwemmung, Erdrutsch etc.?
Der Vorhabenträger (Käufer der Ökopunkte) ist verpflichtet, die Kompensationsmaßnahmen herzustellen bzw. über einen bestimmten Zeitraum zu erhalten. Der Maßnahmenträger (Verkäufer der Ökopunkte) sollte die Haftung für Schäden infolge höherer Gewalt vertraglich regeln.
Schaffe ich mir durch die Maßnahme Biotope, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit mit Schutzstatus und Einschränkungen verbunden sind?
Einige Ökokonto-Maßnahmen, die einen bestimmten Zielbiotop definieren, müssen in einen Schutzstatus nach BNatSchG bzw. NatSchG oder LWaldG „hineinwachsen“. In der Regel entstehen dadurch jedoch keine Einschränkungen, die über die Sicherung als Kompensationsmaßnahme i. S. d. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgehen.
Hängt die ökologische Bewertung der Maßnahme (Ist-Zustand / Ziel-Zustand) vom Verhandlungsgeschick des Gutachters gegenüber der UNB ab?
Ökokonto-Maßnahmen werden mit dem Bewertungsverfahren nach ÖKVO bewertet. Dabei gibt es je Biotoptyp einen Normalwert, der den Biotoptyp in seiner Standardausprägung bewertet. Sofern der Biotoptyp beeinträchtigt oder überdurchschnittlich ausgeprägt ist, können durch den Gutachter Ab- oder Zuschläge auf diesen Wert angesetzt werden. Bewertungsunterschiede zum Normalwert müssen fachlich begründet sein. Insofern sind die Fachkenntnisse und nicht das Verhandlungsgeschick entscheidend.
Was passiert, wenn ich die Ökopunkte nicht verkauft bekomme?
Da für 10 Jahre die Zinsuhr tickt, ist ein Nicht-Verkauf für diesen Zeitraum sogar positiv, da die Ökopunkte um 3% je Jahr (ohne Zinseszins) anwachsen. Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillig. Sie können jederzeit gemäß § 6 Abs. 2 ÖKVO ohne Angabe von Gründen beendet werden. Als einziges Risiko verbleiben in diesem Fall die bereits angefallenen Planungs- und Umsetzungskosten.
Muss ich die Verzinsung der Ökopunkte auf dem Konto versteuern?
Die Ökopunkte-Verzinsung ist nicht im Sinne einer Abgeltungssteuer zu versteuern. Allerdings muss bei einem Verkauf der Ökopunkte - auch der Zinsökopunkte - auf den Verkaufspreis der Umsatzsteuer-Regelsatz angesetzt werden.
Welche Unterschiede bestehen zwischen dem naturschutzrechtlichen und dem baurechtlichen Ökokonto?
Das naturschutzrechtliche Ökokonto ist im BNatschG, NatSchG sowie in der Ökokonto-Verordnung geregelt und gilt für Vorhaben im Außenbereich, bzw. für Vorhaben außerhalb von Bebauungsplanverfahren. Die ÖKVO legt das Bewertungsverfahren der naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen fest. Jeder Grundbesitzer kann ein eigenes Ökokonto führen.
Maßnahmen im baurechtlichen Ökokonto werden in der Regel in Bebauungsplanverfahren zugeordnet. Für die Bewertung der Maßnahmen des baurechtlichen Ökokontos ist keine zwingende Bewertungsmethode vorgegeben, das Bewertungsverfahren nach ÖKVO kann freiwillig angewendet werden. Ökokontoträger sind die Kommunen. Ökopunkte des baurechtlichen Ökokontos können, wenn sie nach dem Verfahren der ÖKVO bewertet wurden, in ein naturschutzrechtliches Ökokonto übertragen werden.